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Satzung der Neustädter Nachbarschaft in Deutschland


§1 Name, Sitz, Tätigkeitsjahr

  1. Die Heimatortsgemeinschaft führt den Namen „Heimatortsgemeinschaft Neustadt im Burzenland”, im weiteren Satzungstext nur „HOG” genannt.
  2. Die HOG hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorstandsvorsitzenden.
  3. Das Tätigkeitsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
  1. Die HOG ist ein ideeller Verein, jedoch kein beim Amtsgericht eingetragener Verein (e.V.).
  2. Die HOG versteht sich als eine eigenständige Gemeinschaft der außerhalb Neustadts lebenden Neustädterinnen und Neustädter (weiter nur als Neustädter bezeichnet), sowie aller sich zu dieser Gemeinschaft bekennenden Personen.
  3. Zweck der HOG ist die Förderung der aus nachbarschaftlichen Strukturen gewachsenen Gemeinschaft und des Zusammenhalts, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, des Erhalts, die Pflege und die Erneuerung siebenbürgisch-sächsischen Kulturgutes und zwischenmenschlicher Beziehungen. Die HOG und ihre Arbeit sind politisch und konfessionell neutral.

§3 Aufgaben und Ziele im Sinne des §96 BVFG
  1. Ausbau und Verwaltung des Neustädter Archivs
  2. Sicherung von Daten aus dem Neustädter Kirchenarchiv und anderer einschlägigen Urkunden und ihre Speicherung mit Hilfe moderner Medien
  3. Erfassung und Erforschung der Familien- und Sozialstrukturen von Neustädter Landsleuten im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung.
  4. Beiträge, Berichte, Informationen usw. aus der Neustädter Vergangenheit und Gegenwart über klassische und moderne Medien
  5. Erstellung und Versand des Nachrichtenblattes „Neustädter Nachrichten”
  6. Erstellung einer Ortsmonographie
  7. Die HOG beteiligt sich an der Unterstützung der kirchlichen, sozialen und kulturellen Einrichtungen in der Heimatgemeinde Neustadt zur Sicherung der materiellen und immateriellen Werte der Neustädter Gemeinschaft.
  8. Förderung der Jugendarbeit innerhalb der HOG
  9. Sammlung von Spenden zur Erfüllung der Vereinsaufgaben
  10. Zur Förderung allgemeiner und überregionaler Zielsetzungen kann die HOG zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Mitglied anderer Siebenbürgisch-Sächsischen Verbände oder Vereine werden. Sie befürwortet die Zusammenarbeit mit anderen Heimatortsgemeinschaften zur Erfüllung ihrer vielseitigen Aufgaben.

§4 Gemeinnützigkeit
  1. Die HOG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§51 ff. A0), ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel der HOG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet, und müssen vom Vorstand genehmigt werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der HOG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied der HOG können ehemalige Neustädter, deren Familienangehörige und Nachkommen, so wie andere dieser Personengruppe nahestehenden Personen werden, sofern sie sich zu dieser Gemeinschaft bekennen, diese Satzung anerkennen und volljährig sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt.
  3. Die Aufnahme wird nach Genehmigung durch den Vorstand, sofort wirksam und der Antragsteller wird im Mitgliederverzeichnis aufgenommen. Bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss durch die Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, kann an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen, und Anträge zur Abstimmung an die Mitgliederversammlung stellen. Ordentliche Mitglieder können sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
  2. Weiterhin haben alle Mitglieder das Recht auf umfassende HOG betreffende Informationen. Diese können in Papierform und/oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder verpflichten sich, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vorstandes die Ziele und Interessen der HOG nachhaltig zu fördern sowie die Satzung und weiter ergehende Ordnungen zu beachten.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der HOG oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung der HOG oder Tod.
  3. Der Austritt ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bekannt zu geben.
  4. Der Austritt kann bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende erfolgen.
  5. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, falls das Mitglied schuldhaft gegen die Satzung verstößt oder in grober Weise die Interessen der HOG verletzt. Der Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe und wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  6. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich, siehe hierzu §5.
  7. In jedem Fall sind HOG-eigene Unterlagen, Gerätschaften und Dokumente wieder in den Besitz der HOG zurückzuführen. Über Ausnahmen kann der Vorstand entscheiden.
  8. Mit dem Austritt, Ausschluss bzw. Tod erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus der HOG-Tätigkeit ergeben.

§8 Organe der HOG Neustadt
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Kassenprüfer

§9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung der HOG ist das oberste Organ.
  2. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel anlässlich der Heimatortstreffen statt. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung soll in der Regel bestehen aus:
    - Rechenschaftsbericht des Vorstandes
    - Bericht der Rechnungsprüfer
    - Entlastung des Vorstandes
    - Neuwahlen des Vorstands.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, spätestens zwei Monate vor Stattfinden der Versammlung (z.B. über Neustädter Nachrichten, E-Mail).
  4. Wahlvorschläge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher oder mündlicher Form einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
    - Überprüfung der Tätigkeiten und Entlastung des Vorstandes
    - Wahl des Vorstandes
    - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
    - Satzungsänderungen
    - Auflösung der HOG.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden durch offene Abstimmung mit Handzeichen, bei mehrheitlicher Abstimmung auch geheim. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Bei Satzungsänderungen bzw. Auflösung der HOG entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei viertel Mehrheit der Anwesenden.
  8. Die Mitgliederversammlung/Vollversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt und ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  9. Auf Antrag des Vorstandes oder einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen und muss innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung stattfinden. Weitere Tagesordnungspunkte können von jedem Mitglied bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand beantragt werden.
  10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen, in der Datum, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie die gefassten Beschlüsse festgehalten werden. Dieses Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen und soll für alle Mitglieder einsehbar sein.

§10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand der HOG besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellverteter, dem Kassenwart, dem Schriftführer, der Redaktion der Neustädter Nachrichten, dem Mitgliederverwalter und dem Jugendleiter. Je nach Bedürfnis, wird der Vorstand um weitere Ämter oder Beisitzer erweitert. Eine Erweiterung oder Reduzierung beschließt der Vorstand, abhängig von den zu erfüllenden Aufgaben.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Die Vorstandsmitglieder können Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen sowie auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, erheben.
  4. Die HOG wird nach außen (vor Organisationen, Behörden, Institutionen) vom Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis können die Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden in seinem Auftrag tätig werden.
  5. Vor Beginn der Wahlhandlung ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und der Wahl des neuen Gesamtvorstands.
  6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig.
  7. Wird ein Amt nicht besetzt, weil keines der Mitglieder sich zur Wahl stellt, bleibt das Amt bis zur nächsten Wahl offen. Bleibt bei Neuwahlen das Amt des Vorsitzenden unbesetzt, ist der Vorstand nicht mehr geschäftsfähig, was die Auflösung der HOG nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung, zur Folge hat.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann vom Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch besetzt werden.
  9. Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal jährlich statt und werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen.
  10. Vorstandssitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden.
  11. Aufgaben des Vorstandes sind:
    - Die Führung der Mitgliederliste
    - Die Verwaltung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und des sonstigen HOG-Vermögens
    - Bestimmung der Höhe des Vereinsbeitrags
    - Jährlicher Tätigkeits- und Kassenbericht in den Vorstandssitzungen
    - Die Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung
    - Koordination aller Vereinsaktivitäten
    - Herausgabe des Neustädter Nachrichtenblattes „Neustädter Nachrichten”.
  12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch im schriftlichen, fernmündlichen oder einem sonstigen geeigneten elektronischen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.
  13. Über jeden Sitzungsverlauf wird vom Schriftführer ein Protokoll erstellt. Dieses wird an die Vorstandsmitglieder auf dem Postweg oder in elektronischer Form versendet.

§11 Der Kassenwart
  1. Der Kassenwart wird für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
  2. Zu den Aufgaben des Kassenwartes gehören:
    Das Vereinsvermögen, soweit es aus Bargeld, Wertpapieren, Sparkassen- oder Bankguthaben und Ähnlichem besteht, zu verwalten.
    Er sorgt für die fristgerechte Einziehung von Forderungen und Begleichung der Schulden.
    Er führt die Spenden-/Beitragskasse.
  3. Die Finanzen und das Rechnungswesen des Vereins werden nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen und Vorschriften geführt. Sie müssen stets nachprüfbar sein; die Jahresrechnung muss jedem Mitglied verständlich sein.

§12 Die Kassenprüfer/Rechnungsprüfer
  1. Es werden zwei Kassenprüfer für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Vor jeder Mitgliederversammlung werden die Unterlagen des Kassenwartes über die Finanz- und Vermögungsverwaltung der HOG grundsätzlich von beiden Kassenprüfern gemeinsam geprüft. Das Ergebnis wird in einem Prüfungsbericht festgehalten. Das Prüfungsergebnis wird der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  3. In Ausnahmefällen, z.B. bei Ausscheiden eines Rechnungsprüfers während der Amtsperiode, kann die Kassenprüfung auch nur durch einen der Rechnungsprüfer erfolgen, oder ein weiteres HOG-Mitglied hinzugezogen werden.

§13 Vermögen/Haftung
  1. Mittel und Vermögen des HOG-Verbands dürfen ausschließlich und unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des HOG-Verbands entsprechend den §2 und §3 der Satzung verwendet werden.
  2. Die Haftung der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten HOG-Mitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§14 Gültigkeit der Satzung
  1. Diese Satzungsneufassung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
  2. Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in ihr aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt.

§15 Auflösung der HOG
  1. Die Auflösung der HOG ist nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich und bedarf einer Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  2. Bei Auflösung der HOG erfolgt die Liquidation durch Beschluss des gesamten Vorstands als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
  3. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung ist der Vorstand berechtigt, eine andere Person mit der Liquidation zu beauftragen.
  4. Das Archiv der HOG zurzeit in Immendingen, wird nach Vereinsauflösung dem Siebenbürgen-Institut mit Bibliothek und Archiv innerhalb des Siebenbürgischen Kulturzentrums „Schloss Horneck e.V.” (SKSH) übergeben.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der HOG fällt das gesamte Geldvermögen zu gleichen Teilen an den Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. Heidelberg und das Sozialwerk der Siebenbürger Sachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  6. Das gesamte Sachvermögen erhält der Arbeitskreis für Siebenbürgische Landeskunde e.V. Heidelberg, der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

09.06.2018

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