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Zur Information an unsere Mitglieder (unser Heimatblatt berichtete):

Erlass

an alle Bezirkskonsistorien und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche AB. in Rumänien betreffend die Mitgliedschaft von ausländischen Staatsbürgern in unsrer Kirche (Gemeindezuständigkeit von Ausländern)

Im Sinne eins dahingehenden Beschlusses des Landeskonsistoriums vom 22. Februar 2002 und eines diesbezüglichen Antrags aus der Sitzung des Landeskonsistoriums vom 3. Oktober 2003 hat die 70. Landeskirchenversammlung betreffend die Mitgliedschaft von ausländischen Staatsbürgern Folgendes ausgesprochen:

Im Sinne von §1 und §2 der Kirchenordnung und unter Beachtung staatlicher und zwischenstaatlicher Verfügungen und Praktiken aber auch unter der besonderen Berücksichtigung der Zusammenarbeit unsrer Kirche mit der Evangelischen Kirche AB. in Deutschland, der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich und mit der Evangelischen Kirche in der Schweiz sowie in der Ökumene europa- und weltweit können ausländische Staatsbürger, die in einer andren evangelischen Kirche beheimatet sind, Mitglied einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche AB. in Rumänien werden, unabhängig davon, ob sie ihre frühere Mitgliedschaft behalten oder aufgeben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a.) in einem geordneten Verfahren ihre Aufnahme zum Mitglied der Evangelischen Kirche AB. in Rumänien beantragen und durchführen.
b.) sich mindestens 183 Tage im Jahr in Rumänien aufhalten

Die Durchführungsbestimmungen zum Aufnahmeverfahren beschließt das Landeskonsistorium.

Ausländische Staatsbürger, die ebenfalls in einer anderen evangelischen Kirche beheimatet sind, sich jedoch weniger als 183 Tage im Jahr in Rumänien aufhalten, können als Mitglieder im Sonderstatus in einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche A.B. In Rumänien unter der Voraussetzung aufgenommen werden, dass sie ihre Mitgliedschaft in ihrer Heimatkirche beibehalten.

Solchen Mitgliedern steht das aktive und passive Wahlrecht nicht zu. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis als Mitglieder im Sonderstatus geführt.

Damit ist die provisorische Regelung aus der Sitzung des Landeskonsistoriums vom 22. Februar 2002 (LKZ 385/2002) nachträglich zur Kenntnis genommen worden und erhält mit dem 1. Dezember 2003 volle Rechtskraft.

Das Landeskonsistorium wird im Jahr 2004 Durchführungsbestimmungen erarbeiten und herausgeben, die mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe rechtswirksam werden.

Die Bezirkskonsistorien sind ersucht, unabhängig davon, dass der vorliegende Erlass an die zuständigen Pfarrämter direkt versandt und in den "Landeskirchlichen Informationen" veröffentlicht wird, dafür zu sorgen, dass der Erlass alle Kirchengemeinden, Presbyterien, Kirchenräte und Vertrauenspersonen erreicht, damit jedes eigenmächtige oder Zuwiderhandeln unterbunden wird.

Ebenfalls sind die Bezirkskonsistorien und die zuständigen Pfarrer gebeten, in Zweifelsfällen das Landeskonsistorium auf dem Amtsweg einzuschalten.



gez.
Bischof
D. Dr. Christoph Klein
gez.
Hauptanwalt
Friedrich Gunesch